Die Arbeit untersucht, inwieweit die Errichtung nicht-staatlicher justizieller Institutionen nach völkerrechtlichen sowie völkerstrafrechtlichen Reglungen als rechtmässiges Handeln Anerkennung finden kann und soll. Können Rebellengerichte nach humanitärem Völkerrecht legal errichtet werden? Sollten deren Entscheidungen zum Schutz der beschuldigten Person im Rahmen des ne bis in dem-Grundsatzes berücksichtigt werden? Die Arbeit versucht einen Perspektivenwechsel zu vollziehen: So sind nicht-staatliche Akteure und ihre Repräsentanten bislang vor allem als Täter von Völkerrechtsverbrechen in das Blickfeld des Völkerstrafrechts geraten. Nicht aber als Akteure, die sich während eines bewaffneten Konfliktes an der Durchsetzung von Völkerstrafrecht beteiligen.