1. Die Rechtsprobleme einer 6ffentlichen Raumordnung sind heute - nach langerer Ta buisierung - so sehr von modisch-tagespolitischen Aspekten her in den Brennpunkt der Erorterungen gedrungen, daB man weithin ubersieht, wie uralt "Raumordnung" in der Sache ist, ja daB "Raumordnung"die Geschichte der offentlichen Ordnung als gan zes seit jeher begleitet. Wie schon zur Zeit der fruhen morgenlandischen Hochkulturen steht auch heute am Beginn aller offentlichen Raumordnung die Grundtatsache der Be grenztheit des Bodens, wbmit zugleich eine noch fernere mythologische Wurzel dieser Urzelle menschlicher Kultur - namlich die "Grenze" schlechthin - angesprochen wird. Und es gibt nicht zu ubersehende dichterische Dokumente zur Lage des Menschen der Gegenwart, welche unmittelbare Beziehungen zwischen der explosionsartig vorange triebenen technisch-okonomischen Inanspruchnahme des Bodens und den alten My then der Entgrenzung und des Sturzes der klassischen (die Grenzen hutenden) Gotter zu erkennen vermeinen. Auf die Frage der Wahrheit dieser Zeugnisse kann im folgenden nicht eingegangen werden, obwohl das in diesen Zeugnissen zu Worte kommende Bedenken die Ausein andersetzungen um eine neue Raumordnung - wenn sie wahrhaft sind - ununterbro chen begleitet. Denn in dieser Ordnung geht es darum, ein neues Maf3 und eine neue Mit te in der Zuweisung und Schrankenziehung des Bodengebrauches - einschlieBlich des Verbrauches der mit dem Bodenhaushalt untrennbar verknupften Guter: Wasser, Luft und biologische Gesundheit der Landschaft - in unserer so nutzungs-und verbrauchs intensiven Gesellschaftsordnung zu finden.