Vor 60 Jahren stellte der Innsbrucker Gelehrte FERDINAND SCHMID in der Vorrede seines "Heeresrechtes der österr.-ungarischen Monarchie" (1903) fest, daß sich das österreichische Wehrrecht in einem beklagens werten Zustand der Vernachlässigung befinde und machte nicht zuletzt das mangelnde Interesse der Wissenschaft vom öffentlichen Recht für die sen Zustand verantwortlüh. Seitdem soll sich die Stellung der bewaffneten Macht im Staate und ihr Verhältnis zur Rechtsordnung - schenkt man den politischen Schlagworten Glauben - im grundlegenden gewandelt haben. Unverändert blieb jedenfalls, das beweisen die Bibliographien, das geringe Interesse der Wissenschaft an diesem Gegenstand. Während aber die Selbstbeschränkung der "bürgerlichen Staatsrechts lehre" angesichts der staatsrechtlichen Stellung des Heeres in der Mon archie noch in gewisser Hinsicht begründet war, ist die selbe Haltung heute weder der rechtlichen noch der staatspolit~schen Lage des Wehr wesens angemessen. Der Staat wie die bewaffnete Macht sind auf rechtliche Ordnung in diesem Bereich angewiesen. Unklarheiten und Lücken der Rechtsordnung bedeuten keinesfalls mehr eine Garantie der Effektivität der militärischen Aktion, sondern hemmen diese und stellen darüber hinaus die Gewähr der rechtsstaatlich-demokratischen Ordnung latent in Frage.